In der Insolvenz des Arbeitgebers besteht nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers. Sei ein solcher Anspruch vor Insolvenzeröffnung bereits gegenüber dem Schuldner entstanden, erlösche er mit Insolvenzeröffnung. Nach Auffassung der Richter bindet die Insolvenzordnung durch § 108 Abs. 1 InsO den Insolvenzverwalter nur an bereits vom Schuldner begründete Arbeitsverhältnisse, kennt jedoch keinen Kontrahierungszwang des Insolvenzverwalters. Einen solchen Zwang könne nur der Gesetzgeber anordnen (Az. 6 AZR 224/21).
Im Streitfall war der Kläger bei einem Betten- und Matratzenhersteller mit rund 300 Arbeitnehmern beschäftigt, welcher das Arbeitsverhältnis wirksam zum 31. Juli 2019 wegen Betriebsstilllegung kündigte. Der Kläger war der Meinung, noch während der Kündigungsfrist sei ein Betriebsübergang auf die spätere Schuldnerin beschlossen und am 1. August 2019 vollzogen worden. Deshalb nahm er die spätere Schuldnerin, die etwa 20 Arbeitnehmer beschäftigte, auf Wiedereinstellung in Anspruch. Während des Berufungsverfahrens wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
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